Bildrechte

Stand: Oktober 2015

(1) Geltungsbereich

Die Bildrechte für Auftragsfotografien ergänzen die allgemeinen Geschäftsbedingungen und gelten für alle von swedews (Nicky Gernhardt) im Kundenauftrag angefertigten Fotografien, sofern im Einzelnen nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Lichtbilder und Lichtbildwerke

swedews (Nicky Gernhardt) wendet für Lichtbilder und Lichtbildwerke (im Folgenden „Werke“ genannt) generell das deutsche Urheberrecht an, das zurzeit eine Schutzdauer von 50 Jahren für Lichtbilder und von 70 Jahren nach Tode des Urhebers für Lichtbildwerke nach ihrer Veröffentlichung vorsieht. Der Auftraggeber erhält an diesen Werken – nach vollständiger und zeitgerechter Bezahlung – die zeitlich uneingeschränkte Nutzungserlaubnis zur Verwendung der Werke im Rahmen der in der schriftlichen Vereinbarung vorgesehenen Auftragsleistung, sofern dabei das Bildzitat verwendet wird. swedews (Nicky Gernhardt) behält sich vor, die angefertigten Werke auch für andere Zwecke ohne vorherige Mitteilung zu nutzen, sofern hierbei keine Persönlichkeitsrechte des ursprünglichen Auftraggebers verletzt werden.

(3) Reproduktionsschutz

Im Rahmen, der in der schriftlichen Vereinbarung vorgesehenen Auftragsleistung, steht es dem Auftraggeber jederzeit frei die angefertigten Werke analog oder digital oder beides zu reproduzieren und die reproduzierten Werke im Rahmen der vorgesehenen Auftragsleistung zu nutzen, sofern dabei das Bildzitat verwendet wird. Durch Zahlung einer Schutzgebühr ist es dem Auftraggeber möglich, die uneingeschränkten Nutzungsrechte der Werke zu erwerben, um diese auch in der nicht vereinbarten Auftragsleistung und ohne Bildzitat zu nutzen.

(4) Panoramafreiheit

Fallen die angefertigten Werke von swedews (Nicky Gernhardt) im Einzelfall unter die Panoramafreiheit, so erhebt swedews (Nicky Gernhardt) kein Urheberrecht auf diese und der Auftraggeber kann diese jederzeit ohne weitere Auflagen nutzen. Der Punkt 3 entfällt entsprechend.

(5) Bildzitat

Der Auftraggeber kann die angefertigten Werke von swedews (Nicky Gernhardt) im Rahmen der Punkte 2 und 3 nutzen, wenn er ein Bildzitat verwendet und eine korrekte Quellenangabe bzw. ein korrektes Copyrightvermerk nutzt. Erfolgt dieses nicht, unvollständig oder falsch, so kann swedews (Nicky Gernhardt) die Nutzung jederzeit untersagen und eine Löschung des Bildes oder eine korrekte Quellenangabe verlangen.

(6) Persönlichkeitsrecht

Der Auftraggeber hat gegenüber swedews (Nicky Gernhardt) jederzeit das Recht, dass von swedews (Nicky Gernhardt) angefertigte Werke auf denen er sich im Recht auf das eigene Bild verletzt fühlt nicht länger von swedews (Nicky Gernhardt) genutzt und auf Wunsch bei swedews (Nicky Gernhardt) vernichtet werden. swedews (Nicky Gernhardt) weist darauf hin, dass der Auftraggeber sich ggf. mit anderen dritten Parteien (außerhalb des Einflussbereichs von swedews (Nicky Gernhardt)) auseinandersetzen und seine Rechte gelten machen muss, wenn diese befugt oder unbefugt an die erzeugten Werke gelangt sind und diese ggf. auch nutzen. swedews (Nicky Gernhardt) wird keine im Auftrag des Auftraggebers erzeugten Werke in anderen Aufträgen nutzen, sofern diese das Recht am eigenen Bild des ursprünglichen Auftraggebers verletzen könnten bzw. im Vorfeld eine Erlaubnis zur weiteren Nutzung vom ursprünglichen Auftraggeber einholen.

(7) Genehmigung der Aufnahmen

Der Auftraggeber stellt im Vorwege sicher, dass die notwendigen Aufnahmegenehmigungen (z. B. für Privatgelände, Luftaufnahmen oder andere Personen) für die Erstellung der Werke durch swedews (Nicky Gernhardt) vorliegen. swedews (Nicky Gernhardt) kann jederzeit einen Einblick in diese Genehmigungen verlangen. swedews (Nicky Gernhardt) wird, sobald er Kenntnis davon erlangt, den Auftraggeber auf diesen Umstand hinweisen, um Rechtsverletzungen auf beiden Seiten auszuschließen.

(8) Rechtswirksamkeit (Salvatorische Klausel)

Dieser Haftungsausschluss ist als Teil dieser „Bildrechte für Auftragsfotografien“ zu betrachten. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt. § 139 BGB gilt als ausgeschlossen.